Informationen zum Qualitätsmanagement
Die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.201 regelt die Zusammenarbeit desorganisierten Sportsmit den Sozialversicherungsträgern, d.h. den gesetzlichen Krankenkassen so wie den Unfall- und Rentenversicherungen. Damit Sportvereine als Leistungserbringer mit den Sozialversicherungsträgern abrechnen können, müssen sie vom LandesSportBund Nordrhein-Westfalen (LSB) bzw. dem Behinderten-Sportverband Nordrhein-Westfalen (BSNW) die Anerkennung als Rehabilitationssporterbringer erhalten.
Zu den mit der Rahmenvereinbarung verbundenen Veränderungen gehört die Verpflichtung der Sportvereine zur Qualitätssicherung. Im §19 heißt es dazu: „ Die Rehabilitationssportgruppen … sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistung verpflichtet …“Dazu haben sie an „einem Qualitätssicherungsprogramm der Rehabilitationsträger“ teilzunehmen.
BSNW und LandesSportBund NRW haben ein solches entwickelt. Ausführliche Informationen finden Sie unter: www.qmsport.de
Damit werden die Anforderungen, der sich alle Institutionen im Sozial- und Gesundheitswesen heutzutage stellen müssen, auch an den Rehabilitationssport herangetragen. Ein systematische und kontinuierliche Qualitätsüberprüfung und -entwicklung ist für viele Partner der Sportvereine bereits zur Regelaufgabe geworden. Auch für den Rehabilitationssport ist die Auswertung und Verbesserung deserreichten Qualitätsniveaus selbstverständlich kein Neuland. Der LSB und de r BSNW sehen darin traditionell eine Kernaufgabe der Verbandsarbeit. Mit dem Schwerpunkt einer systematischen Qualitätspolitik wollen beide Dachverbände aus der Vielfalt moderner Ansätze zum Qualitätsmanagement die Verfahren und Methoden gezielt auswählen und auf die spezifische Struktur und die Belange der Sportvereine mit Rehabilitationssportangeboten anpassen. Nur praktikable und realisierbare Verfahren können eine kontinuierliche Verbesserung einleiten und fortschreiben. Vor diesem Hintergrund haben der LSB und der BSNW von den Vertragspartnern der Rahmenvereinbarung die Aufgabe übernommen, ein systematisches Qualitätsmanagement einzuführen - unter aktiver Beteiligung der Sportvereine.
Einer der einleitenden Schritte in der Qualitätsoffensive im Rehabilitationssport ist die Harmonisierung der Anforderungen des Anerkennungsverfahrens mit denen der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining. Dies geschieht unter Berücksichtigung des Ziels, in den nächsten Jahren behutsam die Bedingungen für eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung in und mit den Sportvereinen zu schaffen. Dieser Schritt erfolgt unter Beachtung der Vorgaben desDeutschen Olympischen Sportbundes und des DeutschenBehinderten-Sportverbandes.
Qualitätsmanagement
Es ist schon immer ein Ziel im Rehabilitationssport gewesen, den Teilnehmerinnenund Teilnehmern eine hohe Qualität in der Betreuung und Sicherheit in der Sportpraxis zu gewährleisten. Neu ist das Bestreben, Qualität zu „managen", d.h. das bereits erreichte Niveau im Sportverein zu erfassen und die Ansatzpunkte für eine Weiterentwicklung zu ermitteln. Und das möglichst systematisch undbehutsam.
Die Teilnahme an einer systematischen Qualitätsentwicklung ist sowohl für die Teilnehmer/innen in den Gruppen als auch für die Sozialversicherungsträger und Partnerorganisationen im Gesundheitswesen die Bestätigung, dass der Sportverein als Leistungserbringer von Rehabilitationssport seine Angebote unter Qualitätsanforderungen auswertet und die Ergebnisse zukünftig berücksichtigt. Dies soll zu einer selbstverständlichen Regelaufgabe werden.
Die Sportvereine sind also aufgefordert, intern eine Bestandsaufnahme über das erreichte Qualitätsniveau vorzunehmen und geeignete Maßnahmen zur Weiterentwicklung systematisch zu planen und zu ergreifen. Die Unterstützung des LSB und des BSNW ist gewährleistet. Es empfiehlt sich eine frühzeitige Beschäftigung mit dem Thema, da im Folgeantrag die eingeleiteten und vorbereiteten Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung dokumentiert werden müssen. (siehe auch Anmerkungen zur Gültigkeitsdauer).
Gültigkeitsdauer
Das neue Anerkennungsverfahren mit der Verpflichtung zur Teilnahme an einer verbandsinternen Qualitätsentwicklung hat Konsequenzen. Die Anerkennung als Rehabilitationssportgruppe wird nicht mehrunbefristet ausgesprochen, sondern auf zwei Jahre befristet. Erfüllt die Beantragung alle geforderten Kriterien, erhält der Sportverein für jede ausgewiesene Rehabilitationssportgruppe die Anerkennung.
Zur Verlängerung ist ein Folgeantrag zu stellen, in dem auch die in der Zwischenzeit – d.h. in den zwei Jahren der Anerkennung –vorbereiteten und eingeleiteten Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung im Rehabilitationssport dokumentiert werden müssen. Das entscheidende Kriterium für eine weitere Anerkennung ist dann die Kontinuität und die realistischen Zielsetzung in der „Qualitätspolitik“ des Sportvereins und nicht die bloß eAnzahl von Initiativen und Maßnahmen. Alle notwendigen Informationen und Unterlagenerhalten Sie frühzeitig und automatisch vom LSB oder dem BSNW.
Unterstützende Leistungen der Dachverbände
Das erreichte Qualitätsniveau des Rehabilitationssportangebots ist die Ausgangsbasis der Qualitätsentwicklung. Die Qualitätskriterien stecken also auch eine Entwicklungsperspektive ab, die im Rehabilitationssport als ergänzende Leistung im Rehabilitationsprozess vom Leistungserbringer Sportverein angestrebt werden soll. Dies wird besonders deutlich an den Qualitätskriterien „Förderung von Nachhaltigkeit" und „Qualitätssicherung und Evaluation".
Ein solcher Prozess braucht Zeit und evtl. begleitende Unterstützung und Beratung. Dazu werden den Sportvereinen verschiedene Instrumente angeboten:
- Qualitätszirkeltage in Verbindung mit Fortbildungsmodulen, die für eine Lizenzverlängerung anerkannt werden
- Einbindung des Gedankenguts der Qualitätsentwicklung in die Aus- und Fortbildungen
- Teilnehmerbefragung zur Zufriedenheit in regelmäßigen Abständen
- Direkte Vereinsberatung auf Anfrage
- Coaching von Übungsleiter/innen sowie von Vereinsmanager/innen
- Audits bei Bedarf
Informationen zum Ausfüllen der Formulare
Die Ihnen vorliegenden Formulare sind so vorbereitet, dass Sie möglichst wenig Zeit und Mühen aufwenden müssen:
Fast alle Angaben können durch ein einfaches Ankreuzverfahren geleistet werden. Zu den einzureichenden Unterlagen gehören der eigentliche Antrag (Formular V) und die Anlagen zum Antrag (Formulare ÜL, AN, und M). Das Formular TN ist bei Bedarf als weitere Anlage bei Bedarf hinzuzufügen.
Antrag (FormularV)
Der Antrag auf Anerkennung als Rehabilitationssportgruppe wird vom Sportverein gestellt. Dazu füllt der Vorstand das Formular V aus. Der Antrag ist nur ein Mal auszufüllen und ist gültig für alle Rehabilitationssportgruppen, für die die Anlage AN eingereicht wird.
Der Antrag muss vom Vereinsvorstand oder der Geschäftsführung unterzeichnet werden. Sofern es im Verein für den" Reha-Sport" besondere Zuständigkeiten gibt, sollte die Abwicklung des Verfahrens an die zuständigen Mitarbeiter/innen übergeben werden.
Anlage zur Übungsleiterin bzw. zum Übungsleiter (Formular ÜL)
Mit der Betreuung von Rehabilitationssportgruppen darf nur speziell ausgebildetes Personal beauftragt werden. Die notwendigen Angaben zur Person erfasst das Formular ÜL.
Auch das Formular ÜL ist von jeder Übungsleiterin und jedem Übungsleiter nur in einfacher Ausfertigung als Anlage beizufügen, unabhängig davon, wie viele Rehabilitationssportgruppeneiner Indikation die Person betreut. Übungsleiter/innen mit mehreren Lizenzen für unterschiedliche Indikationen (z.B. Herzsport und Sport in der Krebsnachsorge) füllen für jede Lizenz ein eigenes Formular ÜL aus.
Das Formular ÜL ist nur mit der Unterschrift der Übungsleiterin bzw. des Übungsleiters gültig.
Anlage zum Rehabilitationssportangebot (Formular AN)
Die Anerkennung wird für jede Rehabilitationssportgruppe einzeln vergeben und ist nicht übertragbar. Deshalb muss das Formular AN für jede Gruppe gesondert ausgefüllt werden. Wenn Sie eine Rehabilitationssportgruppe neu gründen wollen, verwenden Sie bitte ein Blanco-Formular AN.
Indikation
Eine Rehabilitationssportgruppe kann nur einem Bereich zugeordnet werden z.B. Stütz-und Bewegungsapparat. Dies schließt nicht aus, dass Personen verschiedener Indikationen (z.B. Gelenkschäden, Osteoporose, Endoprothesen) daran teilnehmen. Kreuzen Sie den zutreffenden Bereich an und alle Indikationen, die in der Gruppe„vertreten" sind.
Organisation des beantragten Angebotes
Die Angaben beziehen sich auf die Übungsstätte, Übungszeiten und Häufigkeit des Angebotes.
Nach Ablauf der Verordnung
Mit der Rahmenvereinbarung haben sich Sportvereine dazu verpflichtet, behindertenund von Behinderung bedrohten Menschen sowie chronisch Kranken auch nachAuslaufen ihrer Verordnungen eine Möglichkeit zum Rehabilitationssport zu bieten(Stichwort: Nachhaltigkeit). Für die Erstbeantragung ist diese Angabe eine wichtige Informationsquelle für den LSB und den BSNW zur Planung ihrer Unterstützungsleistungen für die Sportvereine. Im Folgeantrag muss jeder Sportverein dann seine Bemühung zur Sicherung von Nachhaltigkeit belegen.
Angaben zum Teilnehmerkreis
Die Rahmenvereinbarung lässt in begründeten Ausnahmefällen eine Überschreitung der Teilnehmerzahl zu. Wenn Sie diese Ausnahmeregelung für IhreGruppe in Anspruch nehmen wollen, müssen sie das Formular TN ausfüllen und als Beleg dem Antrag hinzufügen.
Nur für Herzsportgruppen
Gemäß der Rahmenvereinbarung ist für die Ausübung von Herzsporteine funktions- und einsatzfähige Notfallausrüstung Voraussetzung. Kreuzen Sie die zutreffende Angabe an.
Durchführung
Die aufgeführten Aspekte zur Durchführung von Rehabilitationssportangeboten betreffen zum einen die Planung und Vorbereitung der Praxiseinheiten und zum anderen die Beratung der Teilnehmer/innen. Teilnehmende sollen u.a. in ihrer Eigenverantwortlichkeit gestärkt und bei dem Alltagstransfer unterstützt werden. Diese Aspekte sind zentrale Themen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Rehabilitationssports. Sie werden zukünftig an Bedeutung gewinnen und in den begleitenden Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung (z.B. Qualitätszirkeltage) aufgegriffen (siehe Unterstützungsleistungen der Dachverbände).
Rahmenbedingungen
Der Zustand der Sportstätte und ihrer sanitären Einrichtungen, der Sportgeräte und Materialien usw. sind Qualitätsaspekte für Rehabilitationssport. Darauf hat ein Sportverein nur selten Einfluss. In der Verbesserung dieser Rahmenbedingungen sehen LSB und BSNW eine ihrer Sport- und kommunalpolitischen Aufgaben. Ihre Angaben zu den Rahmenbedingungen sind dafür eine wichtige Informationsquelle.
Anlage zur ärztlichen Betreuung (Formular M)
Im Rehabilitationssportmuss eine ärztliche Betreuung bzw. Beratung der Übungsstunden gewährleistet sein. Auf dem Formular M „Erklärung des Arztes bzw. der Ärztin" wird unterschieden zwischen den Anforderungen und Verpflichtungen im Herzsport und denen, die für alle Indikationen Gültigkeit haben. Der Arzt bzw. die Ärztin soll nur die Verpflichtungen bestätigen, die mit der von ihm bzw. ihr betreuten Rehabilitationssportgruppe verbunden sind. Das Formular ist von jedem Arzt bzw. jeder Ärztin auszufüllen und zu unterschreiben, unabhängig davon, wie viele Übungsstunden oder Rehabilitationssportgruppen sie bzw. er berät oder betreut.
Das Formular M ist dem Antrag als Anlage beizufügen.
Anlage zur Teilnehmerzahl(Formular TN)
Die prinzipiell begrenzte Teilnehmerzahl kann in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Die Überschreitung der Höchstgrenze muss für jede Rehabilitationssportgruppe gesondert begründet werden. Sie kann nicht für mehrere Rehabilitationssportgruppen gemeinsam eingereicht werden. Das Formular TN muss von der bzw. dem Übungsleiter/in unterschrieben werden. Es ist dem Antrag beizufügen.
Fristen – Termine –Gebühren
In Nordrhein-Westfalen ist das veränderte Anerkennungsverfahren zum l. Januar 2005 offiziell eingeführt worden. Von diesem Datum an ist die Anerkennung der Sportvereine als Rehabilitationssporterbringer auf zwei Jahre befristet. Sie verfällt also für jede Rehabilitationssportgruppe, unabhängig davon, wie lange sie bereits besteht, und muss neu beantragt werden. Bestehende Anerkennungen bleiben solange in Kraft, bis die Neubeantragung erfolgreich abgeschlossen ist.
Den Sportvereinen steht eine Übergangsfrist bis zum 30. Juli 2008 zur Verfügung. Wenn die Frist versäumt wird, verfällt die Anerkennung als Rehabilitationssporterbringer automatisch. Ihnen fehlt dann die Grundlage zur Abrechnung mit den Sozialversicherungsträgern.
Die anfallenden Verwaltungsaufgaben, die Erstellung von Dokumenten, die Information der Sportvereine usw. kann vom BSNW als kostenfreie Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten sind im jährlichen Mitgliedsbeitrag enthalten.
Ansprechpartner/in
Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich direkt an den/die für Sie zuständige Sachbearbeiter/in:
AllgemeineAnfragen und Grundsätzliches:
Jupp Dahlmanns, Email:
dahlmanns(at)bsnw.de, Tel.: 0203-7174-156
Bezirke:1-Detmold, 2-Münster:
Stefanie Wilzhoff, Email:
wilzhoff(at)bsnw.de,Tel.: 0203-7174-158
Bezirk 3-Arnsberg:
Kathrin Tenckhoff, Email:
tenckhoff(at)bsnw.de, Tel.:0203-7174-202
Bezirke 4- Düsseldorf, 5- Köln:
Sandra Geffers, Email:
geffers(at)bsnw.de, Tel.: 0203-7174-192










