Satzung
Verein zur Förderung der Teilnahme am Behindertensport in Nordrhein-Westfalen e.V. (Förderverein BSNW - FöBe)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Teilnahme am Behindertensport in Nordrhein-Westfalen e.V. (Förderverein BSNW - FöBe)".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Teilnahme von Menschen mit Behinderung an Sport- und Freizeitmaßnahmen, die vom Behinderten-Sportverband Nordrhein-Westfalen e.V. (BSNW) durchgeführt oder unterstützt werden.
Der Verein beschafft Mittel und leistet finanzielle oder sachliche Zuschüsse zur Teilnahme bei Maßnahmen des BSNW, die eine Eigenbeteilung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer voraussetzen.
2. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins, auch nicht bei wiederholter Zuschussgewährung.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche volljährige Person oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
3. Die Mitgliedschaft endet bei Tod des Mitgliedes oder durch Austritt des Mitgliedes, der schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu erklären ist.
4. Ein Vereinsmitglied kann, wenn es die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des BSNW gröblich geschädigt hat oder trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand endgültig. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes, in dem insbesondere alle durchgeführten und geplanten Fördermaßnahmen dargestellt werden,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
f) Wahl der Kassenprüfer/innen,
g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Für den ordnungsgemäßen Zugang der Einladung ist die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse maßgebend.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Es gelten die übrigen Vorgaben der Satzung.
4. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht natürlicher Personen ist nicht übertragbar. Sofern nicht ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung verlangt, ist die Abstimmung offen.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn dies den Mitgliedern in der Tagesordnung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden ist. Im übrigen sind Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung auch zu Beginn einer Mitgliederversammlung möglich. Über deren Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand wird aus der Mitte der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
2. Der Vorstand besteht aus
a) der oder dem Vorsitzenden,
b) der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister,
d) der Schriftführerin oder dem Schriftführer.
3. Diese Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vertretung ist ausreichend, wenn sie von zwei der vorgenannten gemeinsam wahrgenommen wird.
4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
b) Berufung eines Vergabeausschusses,
c) Beschlussfassung über Förderanträge,
d) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen,
e) Erstellung eines Jahresberichts
5. Die Bestimmungen in § 6 gelten für Vorstandssitzungen analog.
§ 8 Vergabeausschuss
1. Der Vorstand beruft einen Vergabeausschuss, der Anträge zur Förderung der Teilnahme von Menschen mit Behinderung an vom Behinderten-Sportverband Nordrhein-Westfalen e.V. (BSNW) durchgeführten oder unterstützten Sport- und Freizeitmaßnahmen prüft. Der Vergabeausschuss schlägt dem Vorstand vor, welche der eingegangenen Anträge gefördert werden.
2. In den Vergabeausschuss können neben Mitgliedern des Vereins und des Vorstandes auch vereinsfremde Personen berufen werden.
§ 9 Kassenprüferinnen und Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist möglich.
2. Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern sollen mindestens einmal jährlich Prüfungen der Kassen- und Haushaltsführung, der Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit der Buchhaltung und Belegführung sowie der Einhaltung der Bestimmungen der Satzung durchführen.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung unter den in § 6 genannten Voraussetzungen und mit der festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3, Bei Auflösung des Vereins oder Wegfalls seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung der Verbindlichkeiten an den Behinderten-Sportverband Nordrhein-Westfalen e.V. (BSNW), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte zu dem Zeitpunkt der Auflösung des Vereins der BSNW nicht mehr als Verein bestehen, so kann das Vermögen nur zu einem steuerbegünstigten Zweck verwendet werden, dem das zuständige Finanzamt schriftlich zugestimmt hat.
§ 11 Satzungsänderungen
1. Bei Satzungsänderungen sind die in § 6 genannten Voraussetzungen und die erforderliche Stimmenmehrheit zu beachten.
2. Der Vorstand ist zu Satzungsänderungen ermächtigt, wenn sie infolge gesetzlicher oder gerichtlicher Maßnahmen erforderlich werden. Diese Änderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 05.11.2003 errichtet.











