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17.5.2012 : 11:11 : +0200

Anerkennung anderer Ausbildungsgänge zu den Ausbildungsblöcken im DBS

Teilnehmer an den Ausbildungsgängen können bestimmte Inhalte bei Vorliegen eines jeweils nachgewiesenen abgeschlossenen Ausbildungs- und/oder Studienganges erlassen werden. Die Entscheidung über eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist immer als Einzelfallentscheidung auf Antrag zu treffen.

Abschluss1

10

30

40

50

60

70

80

90

100

300

Dipl.-SportlehrerIn
SportlehrerIn (Lehramt)
Dipl.-SportwissenschaftlerIn
Magister Sportwissenschaft
Bachelor/Master (Sportwissenschaft,
Sportmanagement,
Lehramt Sport)

P162

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Dipl.-SportlehrerIn
(Behinderten-/Rehasport)
Bachelor/Master (Sportwissenschaft
– Rehabilitationssport)

P83

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MotopädagogeIn o. ä.

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SonderpädagogeIn
(Fach Sport, Bewegungserziehung)

P83

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PhysiotherapeutIn4
Med. BademeisterIn4,5

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GymnastiklehrerIn

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FÜL-Lizenz eines anderen
Fachverbandes
C-Lizenz Übungsleiter des
LSB (früher: A-Lizenz)
Trainerlizenz Spitzenverband

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Erklärung

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nein, Teilnahme ist für die angegebene Personengruppe nicht erforderlich

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ja, Teilnahme ist für die angegebene Personengruppe erforderlich

1

es werden nur abgeschlossene Ausbildungsgänge anerkannt

2

es erfolgt eine Teilanerkennung der Inhalte von Block 10, es muss ein Pflichtteil mit 16 Lerneinheiten absolviert werden, der die Schwerpunkte Sportorganisation, Recht, Verwaltung, Umgang mit Behinderungen und Grundlagen der Behinderungen beinhaltet

3

es erfolgt eine Teilanerkennung der Inhalte von Block 10, es muss ein Pflichtteil mit 8 Lerneinheiten absolviert werden, der die Schwerpunkte Sportorganisation, Recht, Verwaltung und Umgang mit Behinderungen beinhaltet

4

Nach Absprache der Landeslehrwartetagung werden im Rahmen von Pilotprojekten spezielle Kompaktkurse für PhysiotherapeutenInnen und med. BademeisterInnen durchgeführt. Hierbei werden in 50 Lerneinheiten (Profil 30 und 60) und 96 Lerneinheiten (Profil 40) die Schwerpunkte auf die pädagogische und methodische Kompetenz und weniger auf das medizinische Fachwissen gelegt.

5

Anerkannt werden Abschlüsse, die nach der aktuellen „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Masseure und medizinische Bademeister“ vom 6.12.1994 absolviert wurden. Frühere Abschlüsse werden nicht anerkannt.